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Anläßlich des Bundesparteitages 2016.1 hat der Bundesvorstand ein Antragsumfrage an die Mitglieder versandt. Hierzu habe ich eine Stellungnahme verfasst:

Der Versand eines Newsletters ist gesetzlich in § 7 Abs.3 UWG und § 4 BDSG geregelt. Das UWG scheidet hier aus, da hier kein Marktteilnehmer unzumutbar belästigt wird.

Nach § 4 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies eine Rechtsvorschrift erlaubt bzw. wenn der/die Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Der Einwilligungsvorbehalt dürfte insbesondere bei einer politischen Partei seine Grenzen in der notwendigen Kontaktaufnahme mit einem Parteimitglied finden. Somit bedarf es der Einwilligung nicht, wenn z.B. zu einer Versammlung eingeladen wird, Beitragsrechnungen verschickt werden oder sonstige organisatorische Belange dies erfordern.

Bietet man die Mitglied ausdrücklich an, z.B. einen Newsletter abzubestellen und wird trotzdem ein Newsletter versandt, wäre dies grundsätzlich eine unzulässige Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

Das Problem besteht nun in der Einordnung einer Umfrage, die dem Mitglied die Teilhabe an der politischen Willensbildung einer Partei eröffnet, die nach Art. 21 GG einen entsprechenden Auftrag hat.

Aus Artikel 21 GG und § 4 der Bundessatzung lässt sich eine Mitwirkungspflicht herleiten („Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen“). Daher kann ein Mitglied grundsätzlich keine Einladung zur Teilnahme an einer Umfrage zu Parteitagsanträgen verweigern.

In der Umfrage-Mail selbst werden folgende Optionen angeboten:

„Umfragen und Aktionsmails werden in der Regel nur an Mitglieder verschickt, die diesem Versand nicht widersprochen haben („Opt-Out“). Der Newsletter wird nur an Mitglieder verschickt, die diesem Versand *explizit* zugestimmt haben („Opt-In“).

Deine persönlichen Einstellungen hierzu kannst du unter … bearbeiten. Wenn Du also weiterhin diese oben genannten Informationen bekommen möchtest, kannst Du die Einstellungen für Dich anpassen. Einfach auf den Link klicken und das Gewünschte ankreuzen.“

Da die (überflüssige) Option „Umfrage Opt-Out “ ausdrücklich angeboten wird, muss man sich der Versender zunächst daran halten.

Allerdings ist diese Option nur ein freiwilliges Angebot oder mit anderen Worten, es bedarf aus o.a. Gründen keiner expliziten Einwilligung im Sinne des BDSG, soweit hier lediglich die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Abstimmung zu Parteitagsanträgen oder dergleichen gewährt wird.

Fazit:

  1. Einer Einwilligung des Mitgliedes im Sinne des BDSG bedurfte es für diesen Fall der Versendung nicht. Daher ist die Widerspruchsmöglichkeit irreführend.
  1. Das daraus entstandene Dilemma kann nur durch eine entsprechende Information an die Mitglieder aufgelöst werden (in Zukunft…)
  2. Inwieweit eine solche Umfrage geboten ist, habe ich nicht zu bewerten.

Stellungnahme_Umfrage_Anträge