DemonstrationsHowTo
Hinweise zur Veranstaltung von Demonstrationen (kein Beratung im Sinne des RDG)

Artikel 8 GG

„(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“

INFORMATION zum Versammlungsgesetz

1. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz -VersG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November1978 (BGBl. I, S. 1790), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl. I, S. 969).

2. Die Bekanntgabe der Veranstaltung darf frühestens 48 Stunden nach Anmeldung bei der Polizei
erfolgen. In der öffentlichen Einladung (Plakate, Flugblätter usw.) muss der Veranstalter seinen
Namen angeben (§ 2 VersG).

3. Der in der Anmeldung genannte Leiter muss sich mit den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes vertraut machen. Insbesondere hat er für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen (§ 8 VersG). Hierzu wird auch auf die Ziffer 6 hingewiesen. Vermag er sich bei Aufzügen nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären (§ 19 VersG).

4. Der Veranstalter oder Leiter soll mit dem örtlichen Einsatzleiter der Polizei vor und während der
Veranstaltung Verbindung halten und im gegenseitigen Einvernehmen Kontaktpersonen benennen,
die erforderlichenfalls verbindliche Absprachen zur Beseitigung von Zwischenfällen treffen
können. Während der Versammlung hat der benannte Leiter ständig anwesend zu sein.

5. Ein Abweichen von den Angaben in der Anmeldung (z.B. Streckenänderung) bzw. die Nichtbeachtung der Auflagen berechtigen zur Auflösung ( § 15 VersG) und sind strafbar (§ 25 VersG) bzw. können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 29 Nr. 3 VersG).

6. Ordner und Teilnehmer dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer
Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind. Ebenso ist es verboten, Waffen oder die vorgenannten Gegenstände auf dem Wege
zu öffentlichen Versammlungen und Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen
hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu
verteilen.

7. Nach § 17a VersG ist es grundsätzlich verboten, sich passiv zu bewaffnen und zu maskieren bzw.
zur Vermummung geeignete Gegenstände mitzuführen. Dies gilt sowohl für die Teilnahme an
Versammlungen und Aufzügen als auch auf dem Weg dorthin. Personen, die diesen Verboten
zuwiderhandeln, können durch die Polizei von der Versammlung oder dem Aufzug ausgeschlossen
werden. Ferner können Verstöße gegen diese Verbotsnormen mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bzw. mit einer Geldbuße bis zu 500, – Euro geahndet werden.

8. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung dürfen grundsätzlich nicht getragen werden (§ 3 VersG).

Anleitung der für die Anmeldung zuständigen Internetwache der Polizei Brandenburg

Sie wollen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bzw. einen Aufzug veranstalten. Diese sind 48 Stunden vor der Bekanntgabe (z.B. durch Einladung, Aufruf in den Medien) bei der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Zuständige Behörden im Land Brandenburg sind die Polizeipräsidien, dabei ist örtlich zuständig:

*das Polizeipräsidium Potsdam für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Havelland, Oberhavel, Teltow-Fläming, Elbe-Elster und die kreisfreien Städte Potsdam sowie Brandenburg a. d. H..

*Für die Landkreise Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz sowie die kreisfreien Städte Frankfurt (Oder) und Cottbus ist das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) örtlich zuständig.

Nach Eingang Ihrer Anmeldung wird die zuständige Behörde gegebenenfalls Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um im Wege der Kooperation aufgetretene Fragen zu klären.

Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste unterliegen nicht dem Versammlungsgesetz. Auch Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Trödelmärkte oder Grillfeste auf Privatgrundstücken fallen nicht ins Versammlungsrecht. Für Letztere sind im Einzelfall behördliche Genehmigungen nach anderen Vorschriften einzuholen (z.B. Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde zum Betreiben eines Verkaufsstandes im öffentlichen Verkehrsraum).

Definition Spontanversammlungen/Eilversammlung

Spontanversammlungen bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen.

Man unterscheidet hierbei zwischen den (mangels Möglichkeit) nicht anmeldepflichtigen Sofortversammlungen (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Eil- bzw. Blitzversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).

Sofortversammlungen (nicht anmeldepflichtig)

Sofortversammlungen haben in der Regel keinen anmeldefähigen und damit auch –pflichtigen Veranstalter. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie aus aktuellem Anlass augenblicklich entstehen, der unmittelbare Beschluss sich zu versammeln mit der tatsächlichen Ausführung also unmittelbar zeitlich zusammenfällt.

Eine Anmeldung ist dann, ohne dem Sinn der Versammlung zu widersprechen (um der Anmeldepflicht nachzukommen, müsste die Versammlung aufgeschoben werden), nicht mehr möglich.

Eilversammlungen (anmeldepflichtig)
Auch Eil- bzw. Blitzversammlungen zeichnen sich dadurch aus, dass der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der versammlungsgesetzlich vorgegebenen 48-Stunden-Frist nicht erreicht werden könnte.

Bei diesen Versammlungen bzw. Demonstrationen bleibt die Anmeldepflicht grundsätzlich bestehen und es wird lediglich die gesetzliche Frist verkürzt. Hierbei fällt die Entscheidung sich zu versammeln nicht unmittelbar mit der tatsächlichen Durchführung der Versammlung zusammen, so dass noch, wenn auch eingeschränkt, gewisse Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Fertigung von Transparenten) getroffen werden können.

In aller Regel ist hier ein Veranstalter vorhanden, für den auch unter Nichteinhaltung der 48-Stunden-Frist noch die Möglichkeit und damit die Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Notfalls kann auch eine telefonische Anmeldung über den polizeilichen Notruf 110 erfolgen.

Achtung der Bannmeile

Gemäß dem Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes ist eine Versammlung innerhalb der befriedeten Bezirke (Bannmeile) grundsätzlich untersagt.

Verstöße hiergegen können als Ordnungwidrigkeit mit bis zu 20.000,00 EUR (nach dem BefBezG) bzw. als Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans mit Haftstrafen geahndet werden.

Dies gilt analog auch für Bannmeilen um die Landesparlamente, hierzu bestehen landesrechtliche Vorschriften.