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Also die Piraten Brandenburg stehen jetzt für die Einführung eines „Allgemeinen Ausländerwahlrechtes“.

https://www.piratenbrandenburg.de/2017/03/93563

Aha.

Und „wir“ hätten das so beschlossen.

Soso.

Haben wir nicht. Wir haben (verfassungskonform) beschlossen, dass wir „das bereits geltende Wahlrecht für EU-Bürger auf kommunaler Ebene ausweiten. Das Wahlrecht ist allen Menschen, deren Lebensmittelpunkt in Brandenburg liegt, zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, aktiv an der Gestaltung ihres Umfelds mitzuwirken. Dies betrifft sowohl die Kommunalwahlen als auch das Recht an Bürgerentscheiden teilzunehmen.

WP094 (2012.1) Demokratie ohne Staatszugehörigkeit

Ferner wollen wir die „bestehenden Hürden, die durch das veraltete Staatsangehörigkeitsrecht entstehen“, aufheben.

Ja, das ist auch gut so.

Was wir hingegen nicht beschlossen haben, ist die Einführung eines „Allgemeinen Ausländerwahlrechts“.

Das geht auch gar nicht, denn Art. 20 GG regelt, dass alle Macht vom Volke ausgeht. Es mag sein, dass es nicht als (mehr) passend empfunden wird, dass das Volk sich nun einmal aus den Bürgern dieses Landes zusammensetzt und nicht aus den Einwohnern. Das ist ein feiner aber wesentlicher Unterschied.

Dummerweise regelt Art. 79 GG, dass dieser Art. 20 unabänderbar ist (Ewigkeitsklausel) – das ist auch gut so.
Insofern gibt es auch kein „Allgemeines Ausländerwahlrecht“.  Auch in Zukunft nicht. Die Staatsbürgerschaft kann ja erworben werden, soll möglich sein und kam zumindest in 2015 107.181 vor.

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/ohneMarginalspalte/Einbuergerungsstatistik.html

Es gibt das Recht, im kommunalen Bereich eigene Verfassungsbestimmungen zu erlassen, da schon aufgrund der föderalen Struktur den Bundesländern eine gewisse Eigenverantwortlichkeit zugestanden wird. Daher kann ich mit dem Wahlrecht für EU-Bürger sehr gut leben, zumal dies ja auf Gegenseitigkeit beruht – ein nicht unwesentlicher Grundsatz.

Diese Regelung erklärt sich aus dem bundesstaatlichen Prinzip. In den Grenzen föderativer Bindungen gewährleistet das Grundgesetz Bund und Ländern eigenständige Verfassungsbereiche. Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Rahmen regeln sie Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes; sie gestalten und organisieren das Wahlprüfungsverfahren

(http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/07/rs19980716_2bvr195395.html Rz. 59)

Insofern darf man die Forderung nach diesem „Allgemeinen Ausländerwahlrecht“ einfach mal vergessen; wobei ich nicht dagegen hätte, dass ich auch in z.B. Kanada mitwählen könnte, wenn ich (gerne) dort wohnen würde.

Ob da so ein populistischer Feldzug ähnlich wie „ich poche auf das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)“ hilfreich ist, ist doch höchst fragwürdig und führt nur dazu, dass man als völlig spinnert abgetan wird.

Soll man gegen Art. 20 klagen; es ist Geldverschwendung. Ich bin gespannt, ob sich ein Anwalt dafür hergibt.

Update: Nach einer heftigen Diskussion hat der Autor den Artikel umfassend entschäft.

https://www.piratenbrandenburg.de/2017/03/93563

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